

Allgemeine Geschäftsbedingungen:
- § 1: Der
Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) beauftragt den Aufragnehmer
(nachfolgend AN genannt) mit einer Dienstleistung. Der Auftrag stellt keinen
Werksvertrag dar.
- § 2: Die
vom AG dem AN übergebenen Informationen werden streng vertraulich behandelt
und in keiner Form fremdgenutzt. Die gesammelten Informationen und Daten
werden nicht archiviert. Sie finden nur im notwendigen Rahmen der Auftrags-,
Verwaltungs- und Abrechnungsbearbeitung Verwendung.
- § 3:
Der AG versichert ausdrücklich, sein berechtigtes Interesse an den
beauftragten Ermittlungen jederzeit schriftlich belegen zu können. Nachträglich
festgestellter Missbrauch der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
BDSG berechtigt den AN zur sofortigen Kündigung des Dienstleistungsverhältnisses
ohne Rückerstattung der vereinbarten und geleisteten Gebühren.
- § 4: Der
AG ist verpflichtet, während des Bearbeitungszeitraumes eigene Aktivitäten
in der selben Sache zu unterlassen. Zuwiderhandlungen haben die sofortige
Beendigung des Dienstleistungsverhältnisse bei voller Aufwandserstattung
zur Folge.
- § 5:
Der AN kann sowohl den Eintritt in ein Dienstleistungsverhältnis als auch
das vertragliche Dienstleistungsverhältnis nachträglich kündigen, sofern
wichtige Gründe vorab erkennbar werden oder nachträglich bekannt wurden.
Wichtige Gründe sind z.B. Falschangaben des AG, gesetzwidrige,
sittenwidrige oder staatsgefährdende Ziele, die durch den
Ermittlungsauftrag verfolgt werden sollen. Der AN ist berechtigt, bei
Interessenkonflikten oder aus moralisch-ethischen Gründen Aufträge
abzulehnen.
- § 6:
Der AG kann das Leistungsverhältnis nur dann nachträglich kündigen, wenn
sich der Gegenstand der Ermittlung aufgehoben hat. Die Beweispflicht dafür
liegt beim AG. Der bis zum Termin der Kenntnisnahme der Kündigung durch den
AN angefallene Kostenaufwand ist erstattungspflichtig. Ein
Widerrufrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Dienstleistungen, die nach Kundenspezifikation angefertigt
werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des AG oder einer
vor ihm vertretenen Person zugeschnitten sind.
- § 7:
Die Identität des AG wird im Rahmen der Ermittlungen nicht offenbart. Alle
Ermittlungsleistungen werden unter Ausschluss jeglicher Haftung für
Richtigkeit und Folgen nach bestem Wissen und Gewissen realisiert. Zur
Durchführung der notwendigen Ermittlungen werden nur absolut zuverlässige
Quellen genutzt. Gegenüber Fremdzulieferer von Daten bestehen im Regelfall
keine Überprüfungsmöglichkeiten durch den AN. Somit kann für von
Fremdzuliefern bereitgestellte Daten hinsichtlich Vollständigkeit, Aktualität
und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden.
- § 8: Die
Haftung des AN beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die
Beweispflicht dafür liegt beim AG.
- § 9:
Kalkulierte Bearbeitungsfristen sind Richtwerte und nicht verbindlich. Längere
Bearbeitungsdauer und Ermittlungsergebnisse, die zwar der Realität, nicht
aber der Erwartungshaltung des AG oder dessen Verwendungsabsicht
entsprechen, bewirken keinen Anspruch auf Minderung der berechneten Gebühren.
- §10:
Über Methodik und Volumen der zur Auftragsrealisierung notwendigen Maßnahmen
entscheidet der AN gemäß pflichtgemäßen Ermessen. Auf Bekanntgabe von
Ermittlungsmethoden und auf Benennung von Informanten hat der AG keinen
Anspruch.
- §11:
Die Berichtslegung durch den AN erfolgt schriftlich und ist
gerichtsverwertbar. Die dem AG zugeleiteten Dossiers und Regelberichte
unterliegen strengster Vertraulichkeit. Entsteht dem AN durch Verletzung
dieser Vertraulichkeit ein Schaden, so hat der AG dafür im vollen Umfange
Ersatz zu leisten.
- §12: Dem
AN wird nach Auftragseingang und erster Problemsichtung eine Auftragsbestätigung
sowie a. bei Standardrecherchen eine Gesamtrechnung bzw. b.
bei Zielrecherchen eine Teilrechnung zugeleitet. Diese Rechnung ist
innerhalb von acht Werktagen fällig. Nach Feststellung des
Zahlungseinganges wird die sofortige Durchführung der entsprechenden
Recherchen veranlasst. Nach Vorliegen des Endergebnisses erfolgt bei
Standardrecherchen die Zusendung des Endberichtes. Bei Zielrecherchen wird
dem AG nach Ermittlungsabschluss eine entsprechende Mitteilung und
zeitgleich die Endabrechnung zugeleitet. Die Endabrechnung ist innerhalb von
acht Werktagen fällig. Nach Feststellung des Zahlungseinganges wird dem AG
der Gesamtbericht zugeleitet. Variationen innerhalb der Zahlungsbedingungen
sind in Einzelfällen möglich.
- §13:
Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder Lücken aufweisen, so
bleiben die sonstigen Bestimmungen davon unberührt. Für diesen Fall gilt
als vereinbart, die ganz unwirksamern, teilweise unwirksamen oder lückenhaften
Klauseln oder Bestimmungen auf der Basis von Treu und Glauben durch
Vereinbarungen zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung annähernd
entsprechen.
- §14:
Gerichtsstand für die am Dienstleistungsverhältnis beteiligten Seiten ist
Passau.
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